1.2. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer (nach 2005, 2008 und 2012) erneut durch das Zentrum für Medizinische Begutachtungen (ZMB) polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch) begutachten. Nach Erstattung des Gutachtens am 4. Juli 2014 und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juli 2015 wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess letztlich das Bundesgericht mit Urteil 9C_148/2016 vom 2. November 2016 teilweise gut und es sprach dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2013 eine halbe Rente zu.