Die dagegen erhobene Beschwerde hiess letztinstanzlich das Bundesgericht mit Urteil 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 gut und wies die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurück. Diese nahm daraufhin verschiedene Abklärungen vor und wies mit Verfügung vom 25. Juni 2012 das Leistungsbegehren erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2012.468 vom 30. April 2013 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.