1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war zuletzt selbständiger Automechaniker und meldete sich aufgrund eines Schleudertraumas mit Verschiebung der Hals- und Rückenwirbel (Verkehrsunfall vom 21. März 2002) erstmals am 2. Mai 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge das Leistungsbegehren und verneinte mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess letztinstanzlich das Bundesgericht mit Urteil 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 gut und wies die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurück.