4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung in Höhe von Fr. 2'700.00 zu erlassen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der obsiegende Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: