3.3. Der Erlass einer Rückforderung setzt neben dem guten Glauben zusätzlich das Vorliegen einer grossen Härte voraus (vgl. E. 2.2.3.). Das Vorliegen dieses Kriteriums wurde von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. November 2021 bejaht (vgl. VB 329), worauf abzustellen ist. 3.4. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer somit die Rückerstattung der von Oktober bis Dezember 2018 zu Unrecht bezogenen Familienzulagen in Höhe von Fr. 2'700.00 zu erlassen. -8-