Soweit die Beschwerdegegnerin annimmt, beim Beschwerdeführer sei zu einem bestimmten Zeitpunkt eine grössere Geldsumme eingegangen ("Vermögensanfall"; vgl. VB 330), welche er hätte bemerken müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Nachzahlungen der IV-Rente den Beschwerdeführer betreffend vollumfänglich mit der Rückforderung der für den gleichen Zeitraum ausbezahlten Viertelsrente und bezogenen Ergänzungsleis- -7-