Dies habe insbesondere auch zu gelten, weil aus den Zulagenentscheiden ebenfalls erkennbar sei, dass auf das steuerbare Einkommen gemäss Steuermeldung abgestützt werde und eine erforderliche Leistungsanpassung resp. Leistungsüberprüfung erst vorgenommen werden könne, wenn die entsprechenden Steuerdaten vorlägen. Der Versicherte wäre verpflichtet gewesen, die veränderten Verhältnisse zu melden oder sich zumindest zu erkundigen, ob ein Zusammenhang zwischen der Leistungszusprache der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Familienzulagen bestehe (VB 455 f.).