2.2.3. Die grosse Härte, welche ebenfalls eine Voraussetzung für einen Erlass der Rückerstattung darstellt, liegt vor, wenn die nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).