Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). Im Jahr 2018 betrug die Höhe einer maximalen vollen Altersrente Fr. 2'350.00 pro Monat bzw. Fr. 28'220.00 pro Jahr (vgl. Rententabelle, Monatliche Vollrenten – Skala 44, gültig ab 1. Januar 2015; abrufbar unter: www.ahv-iv.ch → Merkblätter & Formulare → Diverse Listen → Rentenskala 44). Der anderthalbfache Betrag davon ist Fr. 42'300.00 (= Fr. 28'220.00 x 1.5).