1.2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 stellte die Beiständin der Kinder des Beschwerdeführers ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 22. November 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. September 2022 ab. 2. 2.1. Am 28. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Erlass der Rückforderung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.