1. 1.1. Der Beschwerdeführer bezog als Nichterwerbstätiger im Jahr 2018 für seine vier Kinder Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 900.00 pro Monat. Aufgrund der Steuerdaten des Jahres 2018 erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr bei der direkten Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 52'749.00 erzielt hatte. Daraufhin hob sie mit einer Verfügung vom 2. Februar 2021 sämtliche Zulagenentscheide ab 1. Oktober 2018 revisionsweise auf und forderte die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 ausgerichteten Familienzulagen in Höhe von Fr. 2'700.00 zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.