Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.368 / cj / fi Art. 8 Urteil vom 1. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aarau, Familienausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 7. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bezog als Nichterwerbstätiger im Jahr 2018 für seine vier Kinder Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 900.00 pro Monat. Aufgrund der Steuerdaten des Jahres 2018 erfuhr die Be- schwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr bei der di- rekten Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 52'749.00 erzielt hatte. Daraufhin hob sie mit einer Verfügung vom 2. Februar 2021 sämtli- che Zulagenentscheide ab 1. Oktober 2018 revisionsweise auf und forderte die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 ausgerichteten Fa- milienzulagen in Höhe von Fr. 2'700.00 zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 stellte die Beiständin der Kinder des Beschwerdeführers ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Die Be- schwerdegegnerin wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 22. Novem- ber 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. September 2022 ab. 2. 2.1. Am 28. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein- spracheentscheids und den Erlass der Rückforderung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 5. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass an zu viel ausbezahlten Familienzulagen in Höhe von Fr. 2'700.00 gegeben sind. -3- 2. 2.1. Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn das steu- erbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). Im Jahr 2018 betrug die Höhe einer maximalen vollen Altersrente Fr. 2'350.00 pro Monat bzw. Fr. 28'220.00 pro Jahr (vgl. Rententabelle, Monatliche Vollrenten – Skala 44, gültig ab 1. Januar 2015; abrufbar unter: www.ahv-iv.ch → Merk- blätter & Formulare → Diverse Listen → Rentenskala 44). Der anderthalb- fache Betrag davon ist Fr. 42'300.00 (= Fr. 28'220.00 x 1.5). Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist gemäss Art. 17 FamZV das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) massgebend. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV). Die beiden Voraussetzungen "guter Glaube" und "grosse Härte" müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesge- richts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Die Erlassvoraussetzung des – stets zu vermutenden (Art. 3 Abs. 1 ZGB; vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungs- leistungen, ZBJV 1995 S. 481) – guten Glaubens ist nicht schon bei Un- kenntnis eines Rechtsmangels oder bei fehlendem Unrechtsbewusstsein gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner bös- willigen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig ge- macht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist oder durch diese begünstigt wurde. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Grobe Fahr- lässigkeit ist rechtsprechungsgemäss gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181 mit Hinweisen; siehe ferner SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, -4- I 622/05 E. 4.4, und Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2018 vom 29. Ok- tober 2018 E. 6.3.4). Massgebend ist also, ob sich jemand unter den gege- benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zu- mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C_14/2007 E. 4.2). Es ist folglich zu fragen, ob der Rücker- stattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zu- rückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte wissen müssen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Er muss sich demnach bezüglich der Rechtmässigkeit der von ihm empfangenen Leistungen in einem entschuldbaren Irrtum be- funden haben. Dieser muss sich nicht zwingend auf den Sachverhalt be- ziehen, welcher den ausgerichteten Leistungen zugrunde liegt, sondern kann auch dessen rechtliche Würdigung betreffen (vgl. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen Mögliche und Zumut- bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus- geblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1). Dabei gilt der Grundsatz, dass eine versicherte Person aus einer allfälligen blossen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3 S. 405; 110 V 334 E. 4 S. 338). Zusammenfassend muss demnach beim Bezüger einer zu- rückgeforderten Leistung das Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gefehlt haben und dessen Fehlen muss nach einem ob- jektiven Massstab und unter den konkreten Umständen entschuldbar sein (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 65 zu Art. 25 ATSG). 2.2.3. Die grosse Härte, welche ebenfalls eine Voraussetzung für einen Erlass der Rückerstattung darstellt, liegt vor, wenn die nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen über- steigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den fehlenden guten Glauben des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 22. November 2021 damit, dass gemäss definitiver Steuererklärung 2018 das steuerbare Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 42'300.00 aufgrund eines "Vermögensanfalls" über- steige, der insbesondere auf einer Nachzahlung der Invalidenversicherung beruhe. Aufgrund der Meldepflicht, auf die in jedem Zulagenentscheid hin- gewiesen werde, hätte der Versicherte wissen müssen, dass er infolge Nachzahlung und zusätzlicher Leistungen der IV für sich und seine Kinder -5- im Jahr 2018 ein höheres steuerbares Einkommen aufweisen werde, als es der Grenzbetrag zulasse. Der Versicherte habe es jedoch unterlassen, eine Meldung über die veränderten finanziellen Verhältnisse zu machen. Der gute Glaube sei daher für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezem- ber 2018 nicht gegeben (Vernehmlassungsbeilage [VB] 330). Im Ein- spracheentscheid vom 7. September 2022 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dem Versicherten hätten aufgrund der Hinweise in den Zu- lagenentscheiden auf die Anspruchsvoraussetzungen, den Grenzbetrag, die Rückerstattungs- sowie die Meldepflicht bewusst sein müssen, dass die Zusprache von Leistungen einer Sozialversicherung einen Einfluss auf den Bezug von Familienzulagen haben könne. Dies habe insbesondere auch zu gelten, weil aus den Zulagenentscheiden ebenfalls erkennbar sei, dass auf das steuerbare Einkommen gemäss Steuermeldung abgestützt werde und eine erforderliche Leistungsanpassung resp. Leistungsüberprüfung erst vorgenommen werden könne, wenn die entsprechenden Steuerdaten vorlägen. Der Versicherte wäre verpflichtet gewesen, die veränderten Ver- hältnisse zu melden oder sich zumindest zu erkundigen, ob ein Zusammen- hang zwischen der Leistungszusprache der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Familienzulagen bestehe (VB 455 f.). 3.2. 3.2.1. Aus den Akten ergibt sich – soweit vorliegend massgebend – Folgendes: Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 die Beschwerdegegnerin um rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen ab Dezember 2017 (VB 57 f.), nachdem ein erstes Gesuch am 10. Februar 2018 abgewiesen worden war (VB 39 ff.). Gleichzeitig informierte der Be- schwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass seine Viertelsrente der In- validenversicherung ab 1. Oktober 2017 auf eine ganze Rente erhöht wor- den sei (VB 57, 65; vgl. auch die Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 23. November 2016 in VB 20 ff.). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 (VB 65 ff.) reichte er die entsprechende Verfügung der SVA Aargau, IV- Stelle, vom 28. September 2018 zu den Akten. Daraus ist ersichtlich, dass es für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Oktober 2018 zu einer Renten- nachzahlung in Höhe von Fr. 25'168.00 kam. Dieser Betrag wurde einer- seits mit der für diesen Zeitraum bereits ausgerichteten Viertelsrente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 6'292.00 und andererseits mit der Rückforderung von Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 18'876.00 ver- rechnet. Es verblieb ein Saldo von Fr. 0.00. Ab November 2018 werde dem Beschwerdeführer eine monatliche Rente in Höhe von Fr. 1'936.00 ausge- richtet (VB 97 f.). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Jahr 2018 monatliche Familienzulagen in Höhe von Fr. 900.00 pro Monat zu (VB 111 f.). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 wandte sich die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer. Sie wies darauf hin, dass sie vom Steueramt die -6- definitiven Steuerzahlen des Jahres 2018 erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass sein steuerbares Einkommen den für den Bezug von Familien- zulagen als Nichterwerbstätiger zulässigen Höchstbetrag von Fr. 42'300.00 überschreite. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen einzureichen (VB 192). Daraufhin reichte der Be- schwerdeführer die Steuerveranlagung 2018 (VB 194 f.), die (sich bereits bei den Akten befindliche) Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2018 betreffend seine Rentenerhöhung (VB 196 ff.), und drei Verfügungen der IV-Stelle vom 28. September 2018 betreffend seine Kinder B., C. und D. ein (VB 202 ff.). Aus den letztgenannten Verfügungen ergibt sich, dass es für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Oktober 2018 zu einer Renten- nachzahlung kam, die (nach Verrechnung mit Rückforderungen) Fr. 6'643.00 (B. [VB 202 f.]), Fr. 0.00 (C. [VB 204 f.]) und Fr. 7'153.00 (D. [VB 206 f.]) betrug. Ab November 2018 wurden Kinderrenten in Höhe von je Fr. 681.00 ausbezahlt (VB 202 ff.). Daraufhin forderte die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2021 die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 ausgerichteten Familienzulagen zurück (VB 227 ff.). 3.2.2. Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdegegnerin den fehlenden guten Glauben des Beschwerdeführers damit, dass dieser die ab Oktober 2018 angefallene Vermögenserhöhung, die sich einerseits aus der Nach- zahlung von Rentenleistungen und andererseits aus einer Erhöhung der Invalidenrente ergab, nicht meldete (vgl. E. 3.1.). Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin jedoch noch vor Zusprache der Familienzu- lagen für das Jahr 2018 die ihn selbst betreffende Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2018 eingereicht, aus der sich die Erhöhung seiner Invalidenrente und die damit verbundene Nachzahlung ergab (VB 97 f.). Der Beschwerdeführer reichte zwar die IV-Verfügungen betreffend Erhö- hung der Kinderrenten nicht ein; allerdings handelt es sich bei Kinderrenten um akzessorische Leistungen zur IV-Rente des Elternteils (vgl. Art. 35 IVG) und der Beschwerdeführer reichte die EL-Berechnungsblätter ab Januar 2018 zu den Akten, aus denen sich ergab, dass im Jahr 2018 höhere Kin- derrenten ausbezahlt wurden als zuvor (VB 89 ff.). Damit verfügte die Be- schwerdegegnerin über die notwendigen Unterlagen, um den Anspruch des Beschwerdeführers zu prüfen, womit ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Soweit die Beschwerdegegnerin annimmt, beim Beschwerdeführer sei zu einem bestimmten Zeitpunkt eine grössere Geldsumme eingegangen ("Vermögensanfall"; vgl. VB 330), welche er hätte bemerken müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Nachzahlungen der IV-Rente den Beschwer- deführer betreffend vollumfänglich mit der Rückforderung der für den glei- chen Zeitraum ausbezahlten Viertelsrente und bezogenen Ergänzungsleis- -7- tungen verrechnet wurde (vgl. VB 98). Betreffend der sich aus den Kinder- renten ergebenden Nachzahlungen ist festzuhalten, dass die die Kinder- rente von C. betreffende Nachzahlung ebenfalls vollumfänglich mit anderen Leistungen verrechnet wurde (vgl. VB 204 f.) und dass die die Kinderrente von D. betreffende Nachzahlung in Höhe von Fr. 7'153.00 nicht an den Be- schwerdeführer ausbezahlt wurde (vgl. die Kontoangaben auf der Verfü- gung von 28. September 2018, VB 206, die sich vom Konto des Beschwer- deführers unterscheidet, vgl. VB 2, 59). Im Zusammenhang mit der die Kin- derrente von B. betreffenden Nachzahlung ist festzuhalten, dass sich aus der Verfügung vom 28. September 2018 nicht ergibt, an wen die Leistun- gen ausbezahlt wurden; der Beschwerdeführer weist jedoch darauf hin, dass Zahlungen häufig direkt an die Beiständin gingen (Beschwerde, Ziff. 6; vgl. auch die Ernennungsurkunde in VB 247). Diese Frage kann vor- liegend jedoch offengelassen werden, denn selbst wenn dem Beschwerde- führer die mit der Erhöhung der Kinderrente von B. verbundene Nachzah- lung in Höhe von Fr. 6'643.00 (vgl. VB 202 f.) ausbezahlt wurde, stellt dies keinen "Vermögensanfall" dar, wie von der Beschwerdegegnerin angenom- men wird (vgl. VB 330). Entsprechend kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nicht erkannte, dass die gesam- ten und damit auch die mit anderen Leistungen verrechneten Nachzahlun- gen steuerrechtlich bei ihm als Einkommen berücksichtigt werden würden (vgl. Art. 22 Abs. 1 DBG) und damit einen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der Familienzulagen haben könnten. Entsprechend kann ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die Nachzahlungen der Beschwerdegegnerin (soweit diese nicht sowieso bereits Kenntnis davon hatte, vgl. E. 3.2.1.) nicht meldete. Das fehlende Bewusstsein des Be- schwerdeführers über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges zwi- schen Oktober und Dezember 2018 erscheint nach einem objektiven Mass- stab und unter den konkreten Umständen somit als entschuldbar. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer gutgläubig war. 3.3. Der Erlass einer Rückforderung setzt neben dem guten Glauben zusätzlich das Vorliegen einer grossen Härte voraus (vgl. E. 2.2.3.). Das Vorliegen dieses Kriteriums wurde von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. November 2021 bejaht (vgl. VB 329), worauf abzustellen ist. 3.4. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer somit die Rückerstattung der von Oktober bis Dezember 2018 zu Unrecht bezogenen Familienzula- gen in Höhe von Fr. 2'700.00 zu erlassen. -8- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 7. September 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung in Höhe von Fr. 2'700.00 zu erlas- sen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der obsiegende Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönlichen Ar- beitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung aus- gerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Sep- tember 2022 aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung in Höhe von Fr. 2'700.00 erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss