43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend kein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 2 und S. 8), sondern die Sache ist zur ergänzenden fachärztlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. September 2018 zu verfügen. -9-