G. eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit (welche lediglich kursorisch beschrieben worden sei) in Höhe von (lediglich) 80 % eingeschätzt worden (VB 344 S. 8 f.). Angesichts dieser widersprüchlichen fachärztlichen Einschätzungen lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Befunde aus somatischer Sicht seit dem 1. November 2020 in einer angepassten Tätigkeit noch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.