Trotz der dokumentierten Inkonsistenzen bezüglich der Angaben des Versicherten und der erhebbaren und beobachtbaren Befunde und der aus neurologischer Sicht noch bestehenden Behandlungsbedürftigkeit sei von Dr. med. G. eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit (welche lediglich kursorisch beschrieben worden sei) in Höhe von (lediglich) 80 % eingeschätzt worden (VB 344 S. 8 f.).