5. 5.1. Wie dargelegt, hielt die Kreisärztin Dr. med. B. in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. September 2020 fest, aus rein somatischer Sicht sollte eine Vollbelastung des (rechten) Beins möglich sein, und attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 274 S. 4; VB 282). Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung wurde von Dr. med. C. aus orthopädischer und Dr. med. D. aus neurologischer Sicht, beide vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, in den Aktenbeurteilungen vom 2. November 2021 (VB 342 S. 12) und vom 5. November 2021 (VB 344 S. 9 f.) bestätigt.