nötig gewesen wäre, sei nicht dokumentiert worden. Die vom orthopädischen medexperts-Gutachter seitens des rechten OSG hergeleitete Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit könne aus orthopädischer Sicht nicht schlüssig nachvollzogen werden (VB 342 S. 12). Zusammenfassend führte Dr. med. C. aus, aus rein orthopädischer Sicht könne per 1. September 2020 der administrative Fallabschluss erfolgen. Es bestehe keine Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit (VB 342 S. 12).