Die intermittierend vom Versicherten beklagten Beschwerden des rechten Kniegelenks könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Implantat bzw. den Unfall zurückgeführt werden (VB 342 S. 10). Im Zusammenhang mit dem rechten oberen Sprunggelenk (OSG) seien die vorliegenden Dokumente inkonsistent. So habe sich der orthopädische medexperts-Gutachter bei seiner Beurteilung lediglich auf die aktive Beweglichkeit des OSG abgestützt, die aber allein durch den Willen des Versicherten gesteuert werde. Der passive Bewegungsumfang des OSG, welcher für eine vollständige und insbesondere objektive Beurteilung des OSG -5-