Aus rein somatischer Sicht sei der Endzustand erreicht, was auch vom behandelnden Neurologen bestätigt worden sei. Zwei Jahre nach dem Ereignis werde sich an der Nervenschädigung nichts mehr ändern (VB 274 S. 4). Dem Versicherten wäre eine leichte, ganztägige, vorwiegend sitzende Tätigkeit zuzumuten (VB 274 S. 4; vgl. auch die Stellungnahme vom 21. September 2020 in VB 282).