2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 360) als korrekt erweist; streitig ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Rente verneint hat. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 14. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 302 und BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358; Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2020 vom 16. September 2020 E. 3).