2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 06.09.2022 aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen der Orthopädie, der Psychiatrie und der Neurologie, zur Frage der Unfallkausalität und zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit einzuholen, und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."