2. 2.1. Am 27. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 06.09.2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten, namentlich die Erbringung einer Invaliditätsrente.