Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2020 einstellen werde, da unfallbedingt kein Behandlungsbedarf mehr bestehe; den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen werde sie noch prüfen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 ab.