1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 19. September 2018 bei einem Motorradunfall an beiden Unterschenkeln verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2020 einstellen werde, da unfallbedingt kein Behandlungsbedarf mehr bestehe;