Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.367 / cj / fi Art. 15 Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Alexander Müller, Rechtsanwalt, Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin, Pilatusstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 19. September 2018 bei einem Mo- torradunfall an beiden Unterschenkeln verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Er- eignis und erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2020 einstellen werde, da unfallbedingt kein Behandlungsbedarf mehr be- stehe; den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen werde sie noch prüfen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 verneinte die Beschwerde- gegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Be- schwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 ab. 2. 2.1. Am 27. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde dagegen und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 06.09.2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurich- ten, namentlich die Erbringung einer Invaliditätsrente. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 06.09.2022 aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungsan- spruchs der Beschwerdeführerin ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen der Orthopädie, der Psychiatrie und der Neurologie, zur Frage der Unfallkausalität und zur Bestimmung der Ar- beitsfähigkeit einzuholen, und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 360) als korrekt erweist; streitig ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Rente verneint hat. Hinsichtlich der Integri- tätsentschädigung ist die Verfügung vom 14. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 302 und BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358; Urteil des Bun- desgerichts 8C_472/2020 vom 16. September 2020 E. 3). 2. Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 6. Sep- tember 2022 (VB 360) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen ihrer Kreisärztin Dr. med. B., Fachärztin für Chirurgie, vom 1. September 2020 (VB 274) und vom 21. September 2020 (VB 282) sowie auf die Stellungnahmen der Dres. med. C., Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. November 2021 (VB 342) und D., Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2021 (VB 344) vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin. 3.2. In der kreisärztlichen Stellungnahme vom 1. September 2020 führte Dr. med. B. die folgenden Diagnosen auf (VB 274 S. 3): "St. n. Motorradunfall vom 19.09.2018: 2° offene Fraktur Unterschenkel rechts mit Läsion der A. und V. Tibialis posterior in Frakturhöhe und Entwicklung eines Kompartmentsyndroms - Geschlossene Reposition und Osteosynthese mit Tibianagel, Aus- schneiden der Defektwunde, Kompartmentspaltung, Ligatur der A. und V. tibialis posterior, VAC Anlage am 19.09.2018 - Nachweis einer schweren Nervenschädigung im Bereich des rechten Unterschenkels mit neuropathischem Schmerzsyndrom, am ehesten im Rahmen des Kompartmentsyndroms am 10.03.2020 - Weitestgehend Konsolidation der Tibiafraktur im CT vom 12.05.2020 - Geschlossene Unterschenkelfraktur links St. n. geschlossener Reposition und Osteosynthese einer geschlossenen Unterschenkelfraktur mit Tibiamarknagel links am 19.09.2018" -4- Dr. med. B. hielt fest, knapp zwei Jahre nach dem Motorradunfall mit 2° offener Fraktur des rechten Unterschenkels mit Entwicklung eines Kompartmentsyndroms sowie geschlossener Unterschenkelfraktur links gehe der Versicherte immer noch an Gehstöcken. Im Rahmen des CT vom 12. Mai 2020 habe sich nun auch die rechtsseitige Unterschenkelfraktur konsolidiert gezeigt, so dass eine volle Belastbarkeit möglich sein sollte. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung im März 2020 sei eine Nerven- schädigung im Bereich des rechten Unterschenkels mit neuropathischem Schmerzsyndrom wahrscheinlich als Folge des Kompartmentsyndroms di- agnostiziert worden. Während des Aufenthalts in der Klinik E. vom 4. Mai bis 3. Juni 2020 habe sich beim Versicherten eine starke Schmerzfokussierung bei bekannter schwerer depressiver Episode ge- zeigt. Inwieweit die vorhandenen psychiatrischen Diagnosen die Belastbar- keit beeinflussen würden, sei nicht abschliessend beurteilbar (VB 271 S. 3 f.). Aus rein somatischer Sicht sei der Endzustand erreicht, was auch vom behandelnden Neurologen bestätigt worden sei. Zwei Jahre nach dem Ereignis werde sich an der Nervenschädigung nichts mehr ändern (VB 274 S. 4). Dem Versicherten wäre eine leichte, ganztägige, vorwiegend sitzende Tätigkeit zuzumuten (VB 274 S. 4; vgl. auch die Stellungnahme vom 21. September 2020 in VB 282). 3.3. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des parallel laufenden IV-Ver- fahrens im Juni 2021 polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Orthopä- die, Neurologie, Psychiatrie) durch die medexperts AG begutachtet worden war (VB 331), nahm am 2. November 2021 Dr. med. C. vom Kompe- tenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin zum medex- perts-Gutachten vom 23. Juli 2021 und den weiteren medizinischen Akten aus orthopädisch-chirurgischer Sicht Stellung. Er hielt fest, im Bereich des linken Unterschenkels sei es zu einer regelrechten Heilung gekommen (VB 342 S. 6). Im Zusammenhang mit der rechten Unterschenkelfraktur führte Dr. med. C. aus, dass gemäss der CT-Untersuchung vom 12. Mai 2020 eine weitgehende "Konsolidation der Tibiafraktur" vorliege. Die Fibulafraktur habe sich ebenfalls verheilt gezeigt. Spätestens per 12. Mai 2020 hätten somit voll belastbare Unterschenkelknochen rechtsseitig vorgelegen und sei der ossäre Endzustand erreicht gewesen (VB 342 S. 7). Die intermittierend vom Versicherten beklagten Beschwerden des rechten Kniegelenks könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Implantat bzw. den Unfall zurückgeführt werden (VB 342 S. 10). Im Zusammenhang mit dem rechten oberen Sprunggelenk (OSG) seien die vorliegenden Dokumente inkonsistent. So habe sich der orthopädische medexperts-Gutachter bei seiner Beurteilung lediglich auf die aktive Be- weglichkeit des OSG abgestützt, die aber allein durch den Willen des Ver- sicherten gesteuert werde. Der passive Bewegungsumfang des OSG, wel- cher für eine vollständige und insbesondere objektive Beurteilung des OSG -5- nötig gewesen wäre, sei nicht dokumentiert worden. Die vom orthopädi- schen medexperts-Gutachter seitens des rechten OSG hergeleitete Ein- schränkung der Arbeitsunfähigkeit könne aus orthopädischer Sicht nicht schlüssig nachvollzogen werden (VB 342 S. 12). Zusammenfassend führte Dr. med. C. aus, aus rein orthopädischer Sicht könne per 1. September 2020 der administrative Fallabschluss erfolgen. Es bestehe keine Ein- schränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit (VB 342 S. 12). Am 5. November 2021 nahm Dr. med. D. vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin zum medexperts-Gutach- ten vom 23. Juli 2021 und den weiteren medizinischen Akten aus neurolo- gischer Sicht Stellung. Er hielt fest, dass die neurologische Beurteilung der umfangreichen medizinischen Dokumente seit dem Unfall des Versicherten im August 2018 (richtig: September 2018) keine Hinweise auf das Vor- liegen einer schweren peripheren Nervenverletzung im Bereich der unteren Extremitäten als Folge dieses Unfalls erkennen lasse. Da eine leichtgradige periphere Nervenverletzung und ein subjektives neuropathisches Schmerzsyndrom durchaus als wahrscheinliche und dauerhafte Folge der im Jahre 2018 erlittenen und operativ behandelten Verletzungen vorstellbar seien, sei die kreisärztliche Beurteilung vom September 2020 in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil und in Bezug auf die Schätzung eines Integritäts- schadens in jeder Hinsicht von neurologischer Seite nachvollziehbar (VB 344 S. 9). Es könne bestätigt werden, dass aus somatischer Sicht per 1. September 2020 der Endzustand erreicht gewesen sei (VB 344 S. 10). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -6- 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Wie dargelegt, hielt die Kreisärztin Dr. med. B. in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. September 2020 fest, aus rein somatischer Sicht sollte eine Vollbelastung des (rechten) Beins möglich sein, und attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 274 S. 4; VB 282). Diese Ar- beitsfähigkeitseinschätzung wurde von Dr. med. C. aus orthopädischer und Dr. med. D. aus neurologischer Sicht, beide vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, in den Aktenbeurtei- lungen vom 2. November 2021 (VB 342 S. 12) und vom 5. November 2021 (VB 344 S. 9 f.) bestätigt. In den Akten liegt jedoch auch das polydisziplinäre, von der IV-Stelle des Kantons Aargau eingeholte medexperts-Gutachten vom 23. Juli 2021, des- sen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Folgen der unfallbedingten Beinver- letzungen) von jener in den Aktenbeurteilungen der Ärzte der Beschwerde- gegnerin abweicht (vgl. VB 331 S. 9). Im orthopädischen Teilgutachten stellte Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, die Diagnose "Status nach zweigradiger offener Unterschenkelfraktur mit Verletzung der Arteria und Vena tibialis posterior, Kompartmentsyndrom mit neuropathischen und nozizeptiven Schmerzen" mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er führte bei der Herleitung der Diagnosen (mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit) aus, dass die CT-Untersuchung vom 12. Mai 2020 (vgl. VB 263 S. 15) eine konsolidierte rechtsseitige Unterschenkelfraktur gezeigt habe, so dass – rein ossär betrachtet – eine volle Belastbarkeit nun beidseits möglich sein sollte. Rechts sei eine Vollbelastung wegen des neuropathischen Schmerzsyndroms, wahrscheinlich als Folge des Kompartmentsyndroms, allerdings nicht möglich. Dr. med. F. führte weiter aus, die Suva-Kreisärztin habe im September 2020 geschrieben, dass dem Versicherten eine leichte, ganztägige, vorwiegend sitzende Tätigkeit zuzumuten sei. Aus rein -7- orthopädischer Sicht sei dies korrekt, allerdings werde damit das unfallbe- dingte neuropathische Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt (VB 331 S. 33). Er attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab Oktober 2020 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. "75 % heisst Anwesenheit ganztägig mit je einer verlängerten Pause (45 Minuten) vormittags und nachmittags". Tätigkeiten auf Treppen und Leitern seien nicht zumutbar. Die eingeschränkte OSG-Beweglichkeit, vor allem mit der um 10° einge- schränkten Dorsalextension, schränke den Versicherten für stehende und gehende Tätigkeiten ein (VB 331 S. 34). Im neurologischen Teilgutachten wurde die Diagnose "Chronische neuro- pathische Schmerzen Fuss rechts" mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit gestellt (VB 331 S. 41). Die Gutachterin Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie, führte bei der Herleitung der Diagnose aus, dass in der klini- schen Untersuchung keine Paresen bzw. keine motorischen Ausfälle des rechten Beins hätten sicher objektiviert werden können, zumal eine schmerzbedingte Minderinnervation zu finden gewesen sei. Die durchge- führten elektroneurografischen Untersuchungen vom 17. März 2020 (vgl. VB 225) und vom 16. November 2020 (vgl. VB 316) würden im Sei- tenvergleich eine reduzierte Amplitude des Muskelsummenaktionspoten- tials vom Nervus tibialis und Nervus peronaeus rechtsseitig zeigen, was für eine Nervenschädigung spreche. Allerdings zeige sich klinisch keine Atro- phie der versorgten Muskulatur, sodass von einer weiter bestehenden In- nervation zu sprechen sei. Die aufgetretene grossflächige Allodynie rechts, die weder einem Dermatom noch einem Versorgungsgebiet eines periphe- ren Nervs zuordenbar sei, sei unter anderem auf die Reizung von ober- flächlichen Nervenfasern zurückzuführen. Die Bewegungseinschränkung des rechten Beines sei durch die gemischte neuropathisch nozizeptive Schmerzsymptomatik am rechten Unterschenkel mitbedingt (VB 331 S. 41). Dr. med. G. attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab September 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Positionswechseln und häufigen Pau- sen zu empfehlen seien (VB 331 S. 43). Der orthopädische Gutachter und die neurologische Gutachterin, die den Beschwerdeführer persönlich untersucht hatten und ihre Schlussfolgerung basierend auf den von ihnen erhobenen Befunden zogen, attestierten dem Beschwerdeführer somit aufgrund der unfallbedingten Befunde bzw. deren funktionellen Auswirkungen – anders als die Suva-Mediziner – auch be- züglich einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit. In Anbetracht der strengen Anforderungen an (Akten-)Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 4.2. f.) be- stehen damit zumindest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen von Dres. med. B., C. und D., weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. -8- 5.2. Vorliegend kann allerdings auch die im medexperts-Gutachten enthaltene Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus somatischer Sicht nicht übernommen werden. Zu beachten ist die fachärztliche Kritik der Suva-Versicherungs- mediziner am medexperts-Gutachten. So wies Dr. med. C. darauf hin, dass die vom orthopädischen medexperts-Gutachter seitens des rechten OSG hergeleitete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht schlüssig nachvollzogen werden könne. Der Gutachter habe sich lediglich auf die aktive Beweglichkeit des OSG gestützt, welche aber allein durch den Willen des Versicherten gesteuert werde (VB 342 S. 12). Der neurologische Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. D. wies darauf hin, dass die neurologische medexperts-Gutachterin die Angabe des Versicherten über starke Schmerzen seit dem Unfall vom 19. August 2018 nicht mit der "ihr vorliegenden Aktenlage" verglichen habe. Ohne nähere Würdigung der umfangreichen Aktenlage habe sie die vom behandelnden Neurologen im Bericht vom 17. März 2020 (vgl. VB 225) und damit ca. eineinhalb Jahre nach dem Unfall erstmals geäusserte Einschätzung eines neuropathischen Schmerzsyndroms als Folge eines unfallbedingten Kompartmentsyndroms im Bereich des rechten Unterschenkels übernom- men. Trotz der dokumentierten Inkonsistenzen bezüglich der Angaben des Versicherten und der erhebbaren und beobachtbaren Befunde und der aus neurologischer Sicht noch bestehenden Behandlungsbedürftigkeit sei von Dr. med. G. eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit (welche lediglich kursorisch beschrieben worden sei) in Höhe von (lediglich) 80 % eingeschätzt worden (VB 344 S. 8 f.). Angesichts dieser widersprüchlichen fachärztlichen Einschätzungen lässt sich nicht zu- verlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdefüh- rer aufgrund der unfallbedingten Befunde aus somatischer Sicht seit dem 1. November 2020 in einer angepassten Tätigkeit noch in seiner Arbeitsfä- higkeit eingeschränkt ist. 5.3. Damit erweist sich der für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Be- schwerdeführers relevante medizinische Sachverhalt im Lichte der Unter- suchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIE- SER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend kein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Be- schwerde, Rechtsbegehren 2 und S. 8), sondern die Sache ist zur ergän- zenden fachärztlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). An- schliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. Sep- tember 2018 zu verfügen. -9- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2022 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 10 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss