Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Beschwerdeführers MLaw Christian Bignasca, Rechtsanwalt in Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten. - 16 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten