Die unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden damit bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bereits umfassend berücksichtigt. Den Akten sind zudem keine anderslautenden ärztlichen Einschätzungen zu entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B. eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 17.5 % zugesprochen hat. - 15 - 8. Insgesamt ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2022 (VB 384) damit zu bestätigen.