Der Kreisarzt Dr. med. B. kam unter Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Akten und der vom Beschwerdeführer aktenkundig und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen beklagten Beschwerden sowie unter Bezugnahme auf die geltenden Suva-Tabellen 2.2 "Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten" und 5.2 "Integritätsschaden bei Arthrosen" zu seiner nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Höhe der Integritätseinbusse. Die unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden damit bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bereits umfassend berücksichtigt.