7.4. Ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen besteht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. E. 5.2. hiervor) zwischen den daraus resultierenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 20. September 2018 nicht, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.