Berücksichtige man die Suva-Tabellen 2.2 und 5.2 und die klinisch und radiologisch festgestellten Unfallfolgen, liege die Schätzung der Höhe des Integritätsschadens vom 19. Mai 2021 an der oberen Grenze auf dem unfallchi- rurgisch-orthopädischen Fachgebiet. Damit behalte die Beurteilung des Integritätsschadens vom 19. Mai 2021 ihre Gültigkeit (VB 380 S. 8).