rücksichtigung der Suva-Tabellen 2.2 und 5.2 vorgenommen worden und beinhalte alle Unfallfolgen (VB 300 S. 1). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Akten führte Dr. med. B. am 5. August 2022 aus, nach eingehender klinischer Untersuchung vom 18. Mai 2021 sei die Schätzung der Höhe der Integritätsentschädigung vorgenommen worden. Diese orientiere sich am UVG, welche tabellarisch zur Verfügung stehe (VB 380 S. 7). Berücksichtige man die Suva-Tabellen 2.2 und 5.2 und die klinisch und radiologisch festgestellten Unfallfolgen, liege die Schätzung der Höhe des Integritätsschadens vom 19. Mai 2021 an der oberen Grenze auf dem unfallchi- rurgisch-orthopädischen Fachgebiet.