Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, auch in diesem Zusammenhang sei eine Begutachtung notwendig. Nur nach Abklärung der psychischen Unfallfolgen, dem Eruieren des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und/oder Heilbehandlung und den psychischen Gesundheitsschäden könne gesagt werden, ob diese bei der Berechnung der Integritätsentschädigung berücksichtigt werden müssten. Zudem würden die Schmerzen aktenkundig nicht nachlassen, was die Zusprache einer höheren Integritätsentschädigung zur Folge haben müsse (vgl. Beschwerde S. 13).