statistisch betrachtet einkommenserhöhend aus (BfS, Tabelle T9b, 2018). Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über die Aufenthaltsbewilligung B (VB 133), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung zeitigen kann (BfS, LSE 2018, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Aufenthalter/innen [Kat. B]). In einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden, lohnmindernden und lohnneutralen Aspekte ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % (VB 384 S. 12) nicht zu beanstanden.