Den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten, gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen (VB 299 S. 7; 380 S. 7), womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert ausserdem auf einer Vielzahl von geeigneten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten.