129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden mangels (adäquater) Unfallkausalität (vgl. E. 5.2. hiervor) auch bei der Prüfung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn nicht berücksichtigt werden können.