Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers würde der Stundenlohn gestützt auf den Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe im Jahr 2021 Fr. 29.20 betragen (VB 301), wobei für die Berechnung des Valideneinkommens die unter den Titeln "Ferien" und "Feiertage" angegebenen Fr. 3.16 und Fr. 0.57 (VB 312) nicht miteinzubeziehen sind, der Anteil vom 13. Monatslohn (8.3 %) hingegen schon (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2.1). Bei einem gemäss LMV im Vollzeitpensum massgebenden Jahressoll von 2'112 Stunden (Art. 24 Abs. 2 LMV) erweist sich das von der Beschwerdegegnerin für - 12 -