6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ein zu tiefes Valideneinkommen attestiert worden. Es sei vom zuletzt erzielten Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 75'313.92 auszugehen (vgl. Beschwerde S. 12). Aufgrund der persistierenden, lebenseinschränkenden und nicht heilbaren Schmerzen, der psychischen Unfallfolgen, der langen, erfolglosen Heilungsprozesse sowie seiner erst kurz vor dem Unfall erfolgten Einreise in die Schweiz sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens zudem ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 13).