Folglich ist die Adäquanz allfälliger in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehender psychisch bedingter Schmerzen entgegen dem Beschwerdeführer ohne weiteres zu verneinen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Zumal auch kein Ausnahmefall ersichtlich ist, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall zu prüfen wäre, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 5.3; 8C_824/2008 vom 30. Januar 2009 E. 4.2). - 11 -