Zu prüfen bleibt, ob die vorgebrachten psychischen Leiden als adäquat kausale Folge des Unfalles vom 29. August 2017 zu werten sind (vgl. E. 3.2. hiervor). Unbestrittenermassen ist der Unfall der Kategorie der leichten Unfälle zuzuordnen (vgl. Beschwerde S. 10). Folglich ist die Adäquanz allfälliger in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehender psychisch bedingter Schmerzen entgegen dem Beschwerdeführer ohne weiteres zu verneinen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).