Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychische Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht rechtsgenüglich abgeklärt und berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 10 f.), ist darauf hinzuweisen, dass behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden bei der hier unbestritten anwendbaren Psycho-Praxis kein Hindernis für den Fallabschluss darstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 21. Mai 2021 daher zu Recht die Heilbehandlungsleistungen per Briefdatum und die Taggeldleistungen per 31. Juli 2021 ein (VB 309).