Im Bericht von Dr. med. B. vom 9. September 2020 zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2020 wurde noch keine Arbeitsfähigkeitseinschätzung abgegeben, sondern ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der neurologischen Untersuchung im C. nicht einverstanden gewesen sei, da diese seiner Meinung nach die tatsächliche Ursache seiner Schmerzen nicht wiedergebe, werde eine neurologische Untersuchung zum Einholen einer Zweitmeinung veranlasst. Diese Untersuchung solle zeitnah durchgeführt werden. Nach Eingang des Berichtes der neurologischen Untersuchung könne über das weitere medizinische und administrative Vorgehen entschieden werden (VB 214 S. 6).