5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die kreisärztlichen Beurteilungen vom 18. Mai 2021 und 5. August 2022 würden jener vom 3. September 2020 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung widersprechen. Obwohl sich die gesundheitliche Situation seit der Untersuchung vom 3. September 2020 nachweislich nicht verändert habe, komme der Kreisarzt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ohne jede Begründung zu einem anderen Schluss (vgl. Beschwerde S. 11 f.).