Im Zusammenhang mit der Operation vom 15. April 2019 (VB 58) gestellte, vom Kreisarzt aber unberücksichtigt gebliebene somatische Diagnosen o- der Befunde sind aktenausweislich zudem nicht ersichtlich, womit sich eine Leistungsprüfung unter Art. 6 Abs. 3 UVG erübrigt. Ausserdem wäre eine Operationsindikation für diese Belange nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 5.4).