Dabei gelangte er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei und definierte das entsprechende Belastungsprofil (VB 299 S. 7; 380 S. 7). Dem widersprechende fachärztliche Einschätzungen finden sich nicht in den umfangreichen Akten.