Dr. med. B. kannte die Vorakten und die Bildgebungen -8- (VB 214 S. 1 f; 299 S. 1 ff.) und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden umfassend (VB 214 S. 3; 299 S. 4). Sodann setzte er sich mit den erhobenen Befunden und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinander (VB 214 S. 5 f.) und legte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig begründet fest (VB 299 S. 7). Dabei gelangte er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei und definierte das entsprechende Belastungsprofil (VB 299 S. 7; 380 S. 7).