Daher seien weitere Abklärungen angezeigt (vgl. Beschwerde S. 8 ff., 12 f.). Eine Begutachtung dränge sich auch auf, um allenfalls eine Leistung nach Art. 6 Abs. 3 UVG vorzunehmen. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mehrfach berichtet habe, die Schmerzen hätten sich nach der Operation verändert und verschlimmert. Zudem bestünden Zweifel, ob die Operation, so wie durchgeführt, indiziert gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 8 f.).