5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen vor, er leide seit dem Unfallereignis unter persistierenden und arbeits- sowie lebenseinschränkenden Schmerzen. Die beschriebenen Schmerzen würden zum Verdacht führen, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung falsch sei (vgl. Beschwerde S. 8). Des Weiteren seien die Beurteilungen des Kreisarztes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung widersprüchlich und die psychischen Unfallfolgen seien im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Daher seien weitere Abklärungen angezeigt (vgl. Beschwerde S. 8 ff., 12 f.).