Dr. med. B. hielt zudem fest, unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte, der Bildgebung und der kreisärztlichen Untersuchung könne festgehalten werden, dass ein stabiler Gesundheitszustand seitens des rechten Fusses vorliege, somit könne der administrative Fallabschluss erfolgen. Da aufgrund der vorliegenden Berichte eine chirurgische Lösung des Problems nicht mehr vorgesehen sei, solle die schmerztherapeutische Behandlung bei Bedarf erfolgen.