chung im C. nicht einverstanden gewesen sei, da diese seiner Meinung nach die tatsächliche Ursache seiner Schmerzen nicht wiedergebe, werde eine neurologische Untersuchung zum Einholen einer Zweitmeinung veranlasst. Diese Untersuchung solle zeitnah durchgeführt werden. Nach Eingang des Berichtes der neurologischen Untersuchung könne über das weitere medizinische und administrative Vorgehen entschieden werden (VB 214 S. 6). 4.1.2. In seinem Bericht vom 19. Mai 2021 betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 18. Mai 2021 stellte Dr. med. B. die nachfolgenden Diagnosen (VB 299 S. 6):