ren, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). -4- In diesem Sinne ist materiell über die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers betreffend das Ereignis vom 20. September 2018 zu entscheiden.